Märkischer Kreis mit Spitzenwert in der Region
Von Hendrik Klein
1.450 Menschen im Märkischen Kreis bezogen im vergangenen Jahr Hilfen zum Lebensunterhalt. Das ist der Spitzenwert in der gesamten Region. 1.340 waren es im Kreis Unna, 910 im Ennepe-Ruhr-Kreis, 855 in der Stadt Hagen, 730 im Hochsauerlandkreis, 535 in der Stadt Herne, 450 in der Stadt Hamm und 180 im Kreis Olpe. Das geht aus der jüngsten Datenerfassung von IT.NRW als statistisches Landesamt hervor.
Auch Kinder und Jugendliche betroffen
Mit 515 Beziehern (35,51 Prozent) stellen die 65-Jährigen und Älteren die größte Personengruppe im Märkischen Kreis, gefolgt von den 50 bis 65 Jahre alten Leistungsbeziehern. Hilfen zum Lebensunterhalt bekommen auch schon Kinder und Jugendliche. 110 Bezieher sind zwischen sieben und 18 Jahren alt – 50 sogar noch keine sieben Jahre. Männer und Frauen sind etwa je zur Hälfte auf die Hilfen angewiesen. Die weiblichen Bezieher stellen mit 51,37 Prozent die leicht größere Personengruppe. 18,57 Prozent der Leistungsempfänger haben keinen deutschen Pass.
55.000 Bezieher in Nordrhein-Westfalen
In Nordrhein-Westfalen bezogen Ende 2023 bezogen – wie schon im Vorjahr – rund 55.000 Personen Hilfe zum Lebensunterhalt. Wie IT.NRW als Statistisches Landesamt weiter mitteilt, zählten damit wie im Vorjahr 0,3 Prozent der Bevölkerung in NRW zu den Empfängerinnen und Empfängern dieser Leistung. Rund 30.000 Personen erhielten die Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen und rund 25.000 Personen in Einrichtungen.
Durchschnittsalter 56,1 Jahre
Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt waren durchschnittlich 56,1 Jahre alt (2022: 55,3 Jahre). Die Hilfe zum Lebensunterhalt soll den für das Existenzminimum notwendigen Grundbedarf decken. Leistungsberechtigt sind Personen bzw. Personengemeinschaften, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln oder durch Leistungen anderer vorgelagerter Sozialleistungen (wie z. B. Bürgergeld oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) decken können. Dazu zählen beispielsweise vorübergehend Erwerbsunfähige, Vorruheständler mit niedriger Rente oder längerfristig Erkrankte. In Einrichtungen erhalten auch Empfängerinnen und Empfänger der Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung in vielen Fällen zusätzlich Hilfe zum Lebensunterhalt in Form des sogenannten „weiteren notwendigen Lebensunterhalts” nach § 27b SGB XII (Barbetrag zur persönlichen Verfügung und Bekleidungspauschale).