Ab 2025 gelten höhere Versicherungspflichtgrenzen

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Die gesetzliche Krankenversicherungspflicht endet für die betroffenen Beschäftigten zum 31.12.2024, wenn deren Jahresgehalt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das laufende Jahr 69.300 Euro und für das kommende Jahr 2025 73.800 Euro übersteigt. Foto: AOK/Colourbox/hfr.

Viele Arbeitnehmende aus dem Märkischen Kreis sind davon betroffen

(EB). Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung, auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) genannt, steigt zu Beginn des neuen Jahres von 69.300 Euro auf 73.800 Euro. Das hat Auswirkungen für viele tausend Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Märkischen Kreis. Denn deren gesetzliche Krankenversicherungspflicht endet, wenn das Jahresgehalt diese JAE-Grenze übersteigt. „Wir empfehlen in diesen Fällen eine freiwillige Weiterversicherung bei der gesetzlichen Krankenversicherung“, sagt AOK-Serviceregionsleiter Dirk Schneider. Allerdings sind nur jene Arbeitnehmende gefordert zu handeln, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die jeweils gültige JAE-Grenze im noch laufenden Jahr 2024 und die des kommenden Jahres 2025 überschreitet. Weitere Informationen dazu gibt es bei AOK-Berater Stefan Bieder unter der Telefonnummer 0800 2655 500175.

Krankenkassenwahlrecht

Umgekehrt gilt: „Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr überschreitet, werden grundsätzlich wieder versicherungspflichtig“, erklärt Schneider. Bisher privat Krankenversicherte haben dann ein Krankenkassenwahlrecht und können Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse werden. Sofern sie von diesem Wahlrecht nicht Gebrauch machen, werden sie von ihrem Arbeitgeber bei der Krankenkasse angemeldet, bei der sie zuletzt gesetzlich krankenversichert waren.

Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze

Neben der allgemeinen gibt es auch eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze. Sie beträgt im nächsten Jahr 66.150 Euro. Diese Besonderheit gilt für Arbeitnehmende, die am Stichtag 31. Dezember 2002 krankenversicherungsfrei und privat krankenvollversichert waren, weil ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die zu diesem Zeitpunkt geltende JAE-Grenze überschritten hatte. Auch hier gilt: Krankenversicherungspflicht tritt ein, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt diese besondere JAE-Grenze nicht überschreitet.

Weitere Informationen

„Ein wichtiger Hinweis für privat versicherte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben: Sie werden grundsätzlich nicht mehr krankenversicherungspflichtig, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die allgemeine bzw. die besondere JAE-Grenze nicht mehr überschreitet“, sagt Schneider. So ist der Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung ab diesem Alter nahezu ausgeschlossen. Informationen zu allen Änderungen bei den Versicherungspflichtgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie ein praktischer Gehaltsrechner sind im Internet unter aok.de/fk/nw abrufbar. Wer sich telefonisch dazu informieren möchte, kann sich unter 0800 2655 500175 an Stefan Bieder von der AOK NordWest wenden.

wave.inc

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