Masern-Fälle im Märkischen Kreis

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Wie der Fachdienst Gesundheitsschutz und Umweltmedizin des Märkischen Kreises mitteilt, ist der sinnvollste Schutz vor einer Ansteckung die Kontrolle und Ergänzung des eigenen Impfschutzes gegen Masern. Symbolfoto: Raffi Derian / Märkischer Kreis

(pmk). Im Märkischen Kreis hat es im vergangenen Jahr nicht einen Fall von Masern gegeben. Jetzt sind dem Kreisgesundheitsamt insgesamt drei klinisch bestätigte Fälle gemeldet worden – in Meinerzhagen und Hemer. Im Märkischen Kreis gibt es bestätigte Masern-Fälle. Drei der an der sehr ansteckenden Infektionskrankheit erkrankten Personen (ein Erwachsener, zwei Kinder) sind dem Fachdienst Gesundheitsschutz und Umweltmedizin des Kreises bekannt. Alle Erkrankten hatten keinen wirksamen Impfschutz.

Wo gibt es Masern-Fälle?

Bisher beschränken sich die Masernfälle auf die Städte Meinerzhagen (ein Fall) und Hemer (zwei Fälle). Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen und Kindertagesstätten sind nicht von einschränkenden Maßnahmen betroffen. Das Kreisgesundheitsamt rechnet gleichwohl mit nachfolgenden Erkrankungsfällen.

Wie kann man sich schützen?

Wie der Fachdienst Gesundheitsschutz und Umweltmedizin mitteilt, ist der sinnvollste Schutz vor einer Ansteckung die Kontrolle und Ergänzung des eigenen Impfschutzes gegen Masern. Sollte die Erkrankung bereits durchlaufen worden sein, ist eine lebenslange Immunität anzunehmen. Der Impfschutz besteht aus zwei Kombinationsimpfungen Masern / Mumps/ Röteln (MMR) und gegebenenfalls Varizellen im Abstand von mindestens vier Wochen. Für nach 1970 geborene Erwachsene ohne durchlebte Masernerkrankung und ohne dokumentierte Impfung gilt die Empfehlung der Ständigen Impfkommission des Robert-Koch-Instituts, eine einzelne MMR-Impfung nachzuholen.

Wie geht man mit Erkrankten um?

Sollten Erkrankungen in einer Gemeinschaftseinrichtung auftreten, würden Kontaktpersonen ohne ausreichenden Impfschutz oder dokumentierter früherer Erkrankung für mindestens 14 Tage nach Kontakt zum Erkrankten ausgeschlossen oder einem Tätigkeitsverbot unterliegen. Gleiches gilt für die Kontaktpersonen innerhalb eines gemeinsamen Haushalts.

Wie verläuft die Krankheit?

Die Masern beginnen mit grippeartigen Symptomen, Fieberschüben und Lichtempfindlichkeit von zwei bis vier Tagen Dauer. Danach tritt im Kopfbereich beginnend rötlich-brauner Ausschlag auf. Eine Ansteckungsfähigkeit kann bereits fünf Tage vor Beginn des Ausschlags bestehen und vier Tage nach Ausbruch des Ausschlags fortbestehen. Die Viruserkrankung ist hochinfektiös. Die Tröpfchen können auch über die Raumluft übertragen werden. 

Welche Risiken bestehen bei einer Erkrankung?

Die oft als Kinderkrankheit verharmlosten Masern stellen eine gefährliche Infektionserkrankung dar. Möglich ist neben einer bakteriellen Infektion mit Lungenentzündung, Mittelohrentzündung und einer bis zu drei Jahren fortdauernden Immunschwäche. Besonders gefährlich ist das Auftreten einer Gehirnentzündung (Masern-Enzephalitis), die manchmal mit einer Hirnhautentzündung (Masern-Meningoenzephalitis) verbunden ist. Die Sterberate liegt hier bei 20 Prozent, andere tragen meistens dauerhafte Gehirnschäden davon. Die seltene, aber am meisten gefürchtete Komplikation, ist die immer tödlich verlaufende „subakute sklerosierende Panenzephalitis“ (SSPE). Von dieser erst vier bis zehn Jahre nach der Infektion auftretenden Entzündung des Zentralnervensystems können besonders Kinder in den ersten fünf Lebensjahren sowie Erwachsene ab dem 20. Lebensjahr betroffen sein. 

Was tun, wenn Masern festgestellt werden?

Bei Masern bestehen gesetzliche Meldepflichten gegenüber dem Fachdienst Gesundheitsschutz und Umweltmedizin. Krankheit und Krankheitsverdacht müssen vom behandelnden Arzt umgehend gemeldet werden. Auch die Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen sind bei Ausbruch der Krankheit und bereits bei einem Verdacht in jedem einzelnen Fall zur namentlichen Meldung an das Kreisgesundheitsamt verpflichtet. Datenschutzrechtliche Bestimmungen gelten in diesem Zusammenhang nicht.

Die Vorstellung in einer Hausarztpraxis oder Kinderarztpraxis mit verdächtigen Krankheitssymptomen darf nicht ohne vorherige telefonische Absprache mit der Arztpraxis erfolgen. Um eine Ansteckung anderer Praxisbesucher zu vermeiden, sind die Besuchsbedingungen der Arztpraxis zu befolgen.

wave.inc

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