28 Masern-Fälle im Märkischen Kreis

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Wie der Fachdienst Gesundheitsschutz und Umweltmedizin mitteilt, ist der sinnvollste Schutz vor einer Ansteckung die Kontrolle und Ergänzung des eigenen Impfschutzes gegen Masern. Symbolfoto: Raffi Derian / Märkischer Kreis

(Eb). Die Zahl der Masern-Fälle im Märkischen Kreis steigt. Nachdem dem Kreisgesundheitsamt in der vergangenen Woche drei klinisch bestätigte Fälle gemeldet worden waren, sind es – Stand 4. September – nun 28 Masern-Infektionen. Sie verteilen sich auf die Kommunen Hemer, Meinerzhagen und Kierspe. Alle Erkrankten hatten keinen wirksamen Impfschutz. Betroffen sind Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Sie haben teilweise ein deutliches Krankheitsgefühl. Ein Kind wurde wegen der Krankheitsschwere in einer Kinderklinik stationär aufgenommen.

Wo gibt es Masern-Fälle?

Bisher beschränken sich die Masernfälle auf die Städte Hemer (19), Meinerzhagen (4) und Kierspe (5). Das Kreisgesundheitsamt rechnet mit weiteren Erkrankungsfällen. In folgenden Schulen wurden vom Gesundheitsamt vorsorgliche Maßnahmen ergriffen: Europaschule Hemer, Freiherr-vom-Stein Schule Hemer und Gesamtschule Kierspe wurden insgesamt 28 nicht ausreichend immunisierte Kontaktpersonen für 21 Tage ausgeschlossen. Einen Ausschluss könnte es zukünftig auch auf Klassenfahrten geben, wenn kein ausreichender Masernimmunitätsnachweis wie eine vollständige Impfdokumentation oder eine ärztliche Bescheinigung zur durchlaufenen Maserninfektion vorliegt.

Wie kann man sich schützen?

Wie der Fachdienst Gesundheitsschutz und Umweltmedizin mitteilt, ist der sinnvollste Schutz vor einer Ansteckung die Kontrolle und Ergänzung des eigenen Impfschutzes gegen Masern. Sollte die Erkrankung bereits durchlaufen worden sein, ist eine lebenslange Immunität anzunehmen. Der Impfschutz besteht aus zwei Kombinationsimpfungen Masern / Mumps/ Röteln (MMR) und gegebenenfalls Varizellen im Abstand von mindestens vier Wochen.

Für nach 1970 geborene Erwachsene ohne durchlebte Masernerkrankung und ohne dokumentierte Impfung gilt die Empfehlung der Ständigen Impfkommission des Robert-Koch-Instituts, eine einzelne MMR-Impfung nachzuholen.

Wie geht man mit Erkrankten um?

Sollten Erkrankungen in einer Gemeinschaftseinrichtung auftreten, werden Kontaktpersonen ohne ausreichenden Impfschutz oder dokumentierter früherer Erkrankung für 21 Tage nach Kontakt zum Erkrankten ausgeschlossen oder einem Tätigkeitsverbot unterliegen. Gleiches gilt für die Kontaktpersonen innerhalb eines gemeinsamen Haushalts. Diese Zeitspanne entspricht der aktuellen Vorgabe des Robert-Koch-Instituts.

Wie verläuft die Krankheit?

Die Masern beginnen mit grippeartigen Symptomen, Fieberschüben und Lichtempfindlichkeit von zwei bis vier Tagen Dauer. Danach tritt im Kopfbereich beginnend rötlich-brauner Ausschlag auf. Eine Ansteckungsfähigkeit kann bereits vier Tage vor Beginn des Ausschlags bestehen und vier Tage nach Ausbruch des Ausschlags fortbestehen. Die Viruserkrankung ist hochinfektiös. Die Tröpfchen können auch über die Raumluft übertragen werden. 

Welche Risiken bestehen bei einer Erkrankung?

Die oft als Kinderkrankheit verharmlosten Masern stellen eine gefährliche Infektionserkrankung dar. Möglich ist neben einer bakteriellen Infektion mit Lungenentzündung, Mittelohrentzündung und einer bis zu drei Jahren fortdauernden Immunschwäche.

Besonders gefährlich ist das Auftreten einer Gehirnentzündung (Masern-Enzephalitis), die manchmal mit einer Hirnhautentzündung (Masern-Meningoenzephalitis) verbunden ist. Die Sterberate liegt hier bei 20 Prozent, andere tragen meistens dauerhafte Gehirnschäden davon. Die seltene, aber am meisten gefürchtete Komplikation, ist die immer tödlich verlaufende „subakute sklerosierende Panenzephalitis“ (SSPE). Von dieser erst vier bis zehn Jahre nach der Infektion auftretenden Entzündung des Zentralnervensystems können besonders Kinder in den ersten fünf Lebensjahren sowie Erwachsene ab dem 20. Lebensjahr betroffen sein. 

Was tun, wenn Masern festgestellt werden?

Bei Masern bestehen gesetzliche Meldepflichten gegenüber dem Fachdienst Gesundheitsschutz und Umweltmedizin. Krankheit und Krankheitsverdacht müssen vom behandelnden Arzt umgehend gemeldet werden. Auch die Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen sind bei Ausbruch der Krankheit und bereits bei einem Verdacht in jedem einzelnen Fall zur namentlichen Meldung an das Kreisgesundheitsamt verpflichtet. Datenschutzrechtliche Bestimmungen gelten in diesem Zusammenhang nicht.

Die Vorstellung in einer Hausarztpraxis oder Kinderarztpraxis mit verdächtigen Krankheitssymptomen darf nicht ohne vorherige telefonische Absprache mit der Arztpraxis erfolgen. Um eine Ansteckung anderer Praxisbesucher zu vermeiden, sind die Besuchsbedingungen der Arztpraxis zu befolgen.

wave.inc

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