Friseure, Kosmetikerinnen und viele mehr müssen Tätigkeit beim Gesundheitsamt anzeigen
(kso). Betreiber von Friseur- und Kosmetiksalons, Piercing- oder Nagelstudios und einiger weiterer Gewerbe müssen ihre Tätigkeit beim Gesundheitsamt anzeigen. Auf diese Änderung der Hygiene-Verordnung NRW weist der Kreis Soest hin. Betroffen sind Tätigkeiten außerhalb der Heilkunde, bei denen Verletzungen der Haut oder Schleimhaut beabsichtigt herbeigeführt werden oder unbeabsichtigt auftreten können. Podologen sind nicht betroffen, sie müssen sich weiterhin in der Medizinalkartei eintragen lassen.
Zusätzliche Meldepflicht
Bisher war es so, dass sich Gewerbe, die nach der Hygiene-Verordnung arbeiten, nur beim Gewerbeamt an-, um- und abmelden mussten. In diesem Jahr ist eine zusätzliche Meldepflicht hinzugekommen: Betreiber einer Einrichtung, die eine Tätigkeit nach § 1 Hygiene-Verordnung ausführen, müssen die Aufnahme und die Beendigung ihrer Tätigkeit nun auch bei dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Gesundheitsamt anzeigen.
Geräte mehrmals desinfizieren
Auch Vorgaben zum Umgang mit Geräten, Werkzeugen und Gegenständen wurden aktualisiert und erweitert. Neu ist beispielsweise, dass mehrfach verwendbare Geräte und Werkzeuge, deren Benutzung eine Verletzung von Haut und Schleimhaut nicht vorsieht, es aber dazu kommen kann, nach jedem Gebrauch gereinigt und desinfiziert werden müssen. Die alte Fassung sah eine Desinfektion lediglich am Ende eines jeden Arbeitstages vor.
Sollte ein Betrieb noch nicht angemeldet sein, ist dies zeitnah im Online-Serviceportal des Kreises Soest nachzuholen: serviceportal.kreis-soest.de – siehe Anzeige Hygieneverordnung.